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GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
I. Pflichten des Vermieters
1.)
Tauglichkeit des Wohnwagens
Dem Mieter wird ein techn. Einwandfreier und verkehrssicherer Wohnwagen
vom Vermieter überlassen.
2.) Versicherungsschutz
Der Wohnwagen ist gemäß den jeweils geltenden Allgem. Bedingungen
für die Kraftfahrtversicherung versichert (AKB).
3.) Haftung des Vermieters
a) Der Vermieter stellt regelmäßig und ordnungsgemäß
gewartete Mietfahrzeuge zur Verfügung.
b Kann der Wohnwagen aus einem Grunde, den der Vermieter nicht zu vertreten
hat, nicht oder nur verspätet zur Verfügung gestellt werden,
so haftet der Vermieter nicht für den hieraus dem Mieter möglicherweise
entstehenden Schaden.
C Bei Unfällen oder sonstigen Schäden am Wohnwagen können
weder der Mieter noch Dritte Entschädigungsansprüche gegen den
Vermieter geltend machen.
D Der Vermieter ist in keinem Fall verpflichtet, ein Ersatzfahrzeug zu
stellen.
4.) Reparatur
Wird währen der Mietzeit eine Reparatur fällig, so hat der Mieter
die Einwilligung des Vermieters einzuholen. Die Reparaturkosten trägt
der Vermieter, soweit der Mieter nicht nach II. dieser Bestimmungen haftet.
II. Pflichten
des Mieters
1.) Mietpreis
Der Mietpreis richtet sich nach der Preisliste des Vermieters bzw. der
Vereinbarung im Mietvertrag.
2.) Mietzeit
Der Mieter verpflichtet sich, den Wohnwagen im übernommenen Zustand
mit vollständigem Zubehör und Papieren zum vereinbarten Zeitpunkt
zurückzugeben. Vor Verlassen der BRD hat sich der Mieter nach den
gültigen Zoll-und Devisenvorschriften der BRD und des ausländischen
Staates zu erkundigen und sie genau zu beachten. Für die sich aus
Verstößen hiergegen ergebende Kosten und Schäden haftet
der Mieter.
Die vereinbarte Rückkehrzeit ist genau einzuhalten. Ist dies nicht
möglich, so ist der Vermieter rechtzeitig telefonisch zu verständigen
und dessen Einverständnis zur Verlängerung der Mietzeit einzuholen.
Bei nicht genehmigten Ausbleiben über die vereinbarte Rückkehrzeit
hinaus ist der Vermieter unbeschadet weitergehender Schadenersatzansprüche
berechtigt, neben den vereinbarten Mietgebühren eine pauschale Entschädigung
von € 50,-- pro angefangenen Tag zu verlangen. Dem Mieter bleibt der Nachweis
offen, dass dem Vermieter kein oder ein wesentlich geringerer Schaden
entstanden ist.
3.) Vorzeitige Rückgabe
Bei vorzeitiger Rückgabe des Wohnwagens wird die für die vereinbarte
Mietzeit gezahlte Miete nicht zurückerstattet, es sei denn, der Mieter
stellt für die verbleibende Zeit einen Nachmieter.
4.)
Führungsberechtigte
Der Wohnwagen darf nur vom Mieter, dessen angestellten Berufsfahrern und
den im Mietvertrag angegebenen Fahrern geführt werden. Der Mieter
hat das Handeln des jeweiligen Fahrers wie eigenes zu vertreten. Alle
den Mieter begünstigenden Bestimmungen dieses Vertrages gellten auch
zugunsten des jeweils berechtigten Fahrers.
5.) Nutzungsbeschränkung
Der Wohnwagen darf zu motorsportlichen Veranstaltungen, zu Testzwecken
oder zu sonstigen im In – und Ausland rechtswidrigen Zwecken nicht benutzt
werden.
6.) Obhutspflicht
Der Mieter hat den Wohnwagen sachgemäß und schonend zu behandeln
und alle für die Benützung maßgeblichen Vorschriften und
techn. Regeln zu beachten sowie den Wohnwagen ordnungsgemäß
zu verschließen und gegen Diebstahl zu sichern. Für Schäden,
die aus einer Vernachlässigung der genannten Pflichten oder durch
anderweitige unsachgemäße Behandlung des Wohnwagens entstehen,
haftet der Mieter.
7.) Reinigung
Der Wohnwagen wird im gereinigten Zustand vom Vermieter übergeben
und ist vom Mieter nur innen gründlich gereinigt zurückzugeben.
Bis zur ordnungsgemäßen Rückgabe behält der Vermieter
eine Kaution von € 1.000,--
8.) Übernahmegebühr
Für Einweisung und Bedienungsanweisung berechnet der Vermieter eine
Gebühr von € 40,--
9.) Zahlungspflicht
Bei Abschluss des Mietvertrages ist eine Anzahlung von € 200,-- zu leisten.
Bei Übernahme ist die restliche Miete zuzüglich Kaution und
Übernahmegebühr sofort zur Zahlung fällig.
10.)Langfristige Vermietungen
Bei einer langfristigen Vermietung verpflichtet sich der Mieter, die monatlich
anfallende Miete zu jedem 1. des Monats im Voraus zu bezahlen. Gerät
der Mieter mit einer Monatsmiete länger als 7 Tage in den Rückstand,
ist der Vermieter berechtigt, unverzüglich die Rückgabe des
Wohnwagens zu verlangen und das Fahrzeug einzuziehen.
11.)Vertragsrücktritt
Tritt der Mieter vom Vertrag zurück, so behält der Vermieter
die Anzahlung gemäß II. 9. Erfolgt der Rücktritt in den
letzten 2 Wochen vor Vertragsbeginn, so kann der Vermieter über die
Anzahlung hinaus 50% des Gesamtmietpreises als Schadenersatz verlangen,
sofern der Mieter keinen Ersatzmieter für die vereinbarte Mietzeit
stellt. Dem Mieter bleibt der Nachweis offen, dass dem Vermieter kein
oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Der Mieter kann
dieses Risiko durch Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung
ausschließen.
12.) Haftung des Mieters
Für den während der Mietzeit an dem Wohnwagen des Vermieters
entstandenen Schaden haftet der Mieter neben etwaigen Dritten als Gesamtschuldner.
Der Vermieter ist verpflichtet, zunächst den Dritten in Anspruch
zu nehmen, wenn nicht der Mieter entgegen Ziffer II. 13. ein Schuldanerkenntnis
abgegeben hat. Ist ein haftender Dritter nicht in Anspruch zu nehmen oder
fällt dieser aus, ist der Mieter verpflichtet, dem Vermieter
a) den entstanden Schaden am Wohnwagen bis zu € 1.000,--
b) die verbliebene Wertminderung
c) Aufwendungen für Abschleppen, Bergen, Rückholen und evtl.
Verschrottungskosten
d) Aufwendungen für Sachverständige
e) Den Mietausfall
Zu ersetzen.
Wird der Wohnwagen durch Brand, Explosion oder Diebstahl beschädigt,
beschränkt sich die Haftung des Mieters auf den Selbstbehalt der
Teilkaskoversicherung im Rahmen der AKB, sofern er die Beschädigung
nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt oder
gegen die Anzeigepflicht nach II. 13. verstoßen hat. Die Haftung
des Mieters für Schadensnebenkosten kann durch Zahlung eines besonderen
Entgelts ( Verkehrs-Service-Versicherung) ausgeschlossen werden. In diesem
Fall haftet er nur bei groben Verschulden, Unfallflucht oder Herbeiführung
des Schadens im Zustand der alkohol- oder drogenbedingten Fahruntüchtigkeit.
Bei den Mietausfallkosten haftet der Mieter bis zur Höhe einer Tagesmiete
je Tag, an dem der beschädigte Wohnwagen dem Vermieter zur weiteren
Vermietung nicht zur Verfügung steht. Dem Mieter bleibt der Nachweis
offen, dass dem Vermieter kein oder ein wesentlich geringerer Schaden
entstanden ist.
13.) Anzeigepflicht
Bei Unfällen hat der Mieter den Vermieter unverzüglich über
die Einzelheiten
Des Unfallherganges unter Vorlage einer Skizze schriftlich zu unterrichten
und insbesondere Namen und Anschrift der beteiligten Personen und Zeugen,
sowie die amtlichen Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge mitzuteilen.
Bei jedem Unfall hat der Mieter die Polizei zu verständigen. Ansprüche
des Unfallgegners dürfen nicht anerkannt werden.
14.) Gesamtschuldner
Der Mieter und der nach diesem Vertrag berechtigte Fahrer haftet für
alle
ihnen nach diesem Vertrag obliegenden Verpflichtungen als Gesamtschuldner.
III .
Allgemeine Bestimmungen
1.)
Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort ist München. Der Mieter hat die ihm obliegenden
Pflichten ( insbesondere Rückgabe des Mietfahrzeuges, Mietzahlung
etc.) am Sitz des Vermieters zu erfüllen. Soweit gesetzlich zulässig,
ist München als Gerichtsstand vereinbart.
2.) Schlussbestimmungen
Für den Mietvertrag ist Schriftform vereinbart. Mündliche Nebenabreden
bestehen nicht. Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein, bleiben
die übrigen Bestimmungen dieses Vertrages unberührt. An die
Stelle der unwirksamen Bestimmungen soll nach dem Willen der Parteien
eine rechtsgültige Bestimmung treten, die dem wirtschaftlichen und
rechtlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt.
Ludwig Stingl
Diesel Str. 4
82178 Puchheim
Tel. 089/ 80 27 92
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eMail: Ludwig.Stingl@t-online.de
www.wohnwagen-verleih.de
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