GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

Pflichten des Vermieters
1. Tauglichkeit des Wohnmobils
Dem Mieter wird ein techn. einwandfreies und verkehrssicheres Wohnmobil vom Vermieter überlassen.
2. Versicherungsschutz
Das Wohnmobil ist gemäß den jeweils geltenden Allgem. Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung versichert ( AKB ) .
3.Haftung des Vermieters
a)Der Vermieter stellt regelmäßig und ordnungsgemäß gewartete Mietfahrzeuge zur Verfügung.
b) Kann das Wohnmobil aus einem Grunde, den der Vermieter nicht zu vertreten hat, nicht oder nur verspätet zur Verfügung gestellt werden, so haftet der Vermieter nicht für den hieraus dem Mieter möglicherweise entstehenden Schaden.
c.) Bei Unfällen oder sonstigen Schäden am Wohnmobil können weder der Mieter noch Dritte Entschädigungsansprüche gegen den Vermieter geltend machen.
d.) Der Vermieter ist in keinem Fall verpflichtet, ein Ersatzfahrzeug zu stellen.
4. Reparatur
Wird während der Mietzeit eine Reparatur fällig, so hat der Mieter die Einwilligung des Vermieters einzuholen. Die Reparaturkosten trägt der Vermieter, soweit der Mieter nicht nach II. dieser Bestimmungen haftet.
5.) Mietpreise, Versicherungen
Als Mietpreis gelten grundsätzlich die Preise aus der gültigen Mietpreisliste, sofern nicht ein anderer Preis vereinbart ist.
Die Mietpreis beinhalten, die Vollkasko mit 1.000,-- Selbstbehalt sowie die Teilkasko mit 150,-- Selbstbehalt pro
Schadenfall.

II . Pflichten des Mieters

1. Mietpreis
Der Mietpreis richtet sich nach der Preisliste des Vermieters bzw. der Vereinbarung im Mietvertrag.
2. Mietzeit
Der Mieter verpflichtet sich, das Wohnmobil im übernommenen Zustand mit vollständigem Zubehör und Papieren zum vereinbarten Zeitpunkt zurückzugeben. Die vereinbarte Rückkehrzeit ist genau einzuhalten. Ist dies nicht möglich, so ist der Vermieter rechtzeitig telefonisch zu verständigen und dessen Einverständnis zur Verlängerung der Mietzeit einzuholen. Bei nicht genehmigten Ausbleiben über die vereinbarte Rückkehrzeit hinaus ist der Vermieter unbeschadet weitergehender Schadenersatzansprüche berechtigt , neben den vereinbarten Mietgebühren eine pauschale Entschädigung von 30,-- pro angefangenen Tag zu verlangen. Dem Mieter bleibt der Nachweis offen, daß dem Vermieter kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
3. Vorzeitige Rückgabe
Bei vorzeitiger Rückgabe des Wohnmobil wird die für die vereinbarte Mietzeit gezahlte Miete nicht zurückerstattet, es sei denn, der Mieter stellt für die vereinbarte Zeit einen Nachmieter.
4. Führungsberechtigte
Das Wohnmobil darf nur vom Mieter, dessen angestellten Berufsfahrern und den im Mietvertrag angegebenen Fahrern geführt werden. Der Mieter hat das Handeln des jeweiligen Fahrers wie eigenes zu vertreten. Alle den Mieter begünstigenden Bestimmungen dieses Vertrages gelten auch zugunsten des jeweils berechtigten Fahrers.
Das Mindestalter des Mieters und der Fahrer beträgt 21 Jahre. Führerscheinklasse B für Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis 3.500kg.
5. Nutzungsbeschränkung
Das Wohnmobil darf zu motorsportlichen Veranstaltungen, zu Testzwecken oder zu sonstigen im In -und Ausland zu rechtswidrigen Zwecken nicht benützt werden.
6. Obhutspflicht
Der Mieter hat das Wohnmobil sachgemäß und schonend zu behandeln und alle für die Benützung maßgeblichen Vorschriften und techn. Regeln zu beachten sowie das Wohnmobil ordnungsgemäß zu verschließen und gegen Diebstahl zu sichern. Für Schäden, die aus einer Vernachlässigung der genannten Pflichten oder durch anderweitige unsachgemäße Behandlung des Wohnmobil entstehen, haftet der Mieter.
7. Reinigung
Das Wohnmobil wird im gereinigten Zustand vom Vermieter übergeben und ist vom Mieter innen und außen gereinigt zurückzugeben. Bis zur ordnungsgemäßen Rückgabe behält der Vermieter eine Kaution von 1.000,--
8. Übernahmegebühr
Für Einweisung und Bedienungsanweisung berechnet der Vermieter eine Gebühr von 30,--
9. Zahlungspflicht
Bei Abschluß des Mietvertrages ist eine Anzahlung von 200,-- zu leisten. Bis 2 Wochen vor Mietbeginn muß die restliche Zahlung auf unserem Konto gutgeschrieben sein. Bei Übernahme des Fahrzeuges ist die Kaution von 1.000,-- zur Zahlung fällig !
10. Vertragsrücktritt
Tritt der Mieter vom Vertrag zurück, so behält der Vermieter die Anzahlung gemäß II. 9. Erfolgt der Rücktritt in den letzten 4 Wochen vor Vertragsbeginn, so kann der Vermieter über die Anzahlung hinaus 50% des Gesamtmietpreises als Schadenersatz verlangen, sofern der Mieter keinen Ersatzmieter für die vereinbarte Mietzeit stellt. Dem Mieter bleibt der Nachweis offen, daß dem Vermieter kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Der Mieter kann dieses Risiko durch Abschluß einer Reiserücktrittskosten-Versicherung ausschließen.


11. Haftung des Mieters
Für den während der Mietzeit an dem Wohnmobil des Vermieters entstandenen Schaden haftet der Mieter neben etwaigen Dritten als Gesamtschuldner. Der Vermieter ist verpflichtet, zunächst den Dritten in Anspruch zu nehmen, wenn nicht der Mieter entgegen Ziffer II.12. ein Schuldanerkenntnis abgegeben hat. Ist ein haftender Dritter nicht in Anspruch zu nehmen oder fällt dieser aus, ist der Mieter verpflichtet, dem Vermieter den entstandenen Schaden am Wohnmobil bis zu 1.000,-- zu ersetzen.
Wird das Wohnmobil durch Brand, Explosion oder Diebstahl beschädigt, beschränkt sich die Haftung des Mieters auf den Selbstbehalt der Vollkaskoversicherung im Rahmen der AKB, sofern er die Beschädigung nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt oder gegen die Anzeigepflicht nach II 12 . verstoßen hat. Die Haftung des Mieters für Schadensnebenkosten kann durch Zahlung eines besonderen Entgelt ( Verkehrs Service Versicherung ) ausgeschlossen werden. In diesem Fall haftet er nur bei grobem Verschulden, Unfallflucht oder Herbeiführen des Schadens im Zustand der alkohol-oder drogenbedingten Fahruntüchtigkeit.
12. Anzeigepflicht
Bei Unfällen hat der Mieter den Vermieter unverzüglich über die Einzelheiten des Unfallherganges unter Vorlage einer Skizze schriftlich zu unterrichten und insbesondere Namen und Anschrift der beteiligten Personen und Zeugen, sowie die amtlichen Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge mitzuteilen. Bei jedem Unfall hat der Mieter die Polizei zu verständigen. Ansprüche des Unfallgegners dürfen nicht anerkannt werden.
13. Gesamtschuldner

III. Allgem. Bestimmungen
Der Mieter und der nach diesem Vertrag berechtigte Fahrer haftet für alle ihnen nach diesem Vertrag obliegenden Verpflichtungen als Gesamtschuldner.
1. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort ist München. Der Mieter hat die ihm obliegenden Pflichten ( insbesondere Rückgabe des Mietfahrzeuges, Mietzahlung etc. ) am Sitz des Vermieters zu erfüllen. Soweit gesetzl. zulässig, ist München als Gerichtsstand vereinbart.
2. Schlußbestimmungen
Für den Mietvertrag ist Schriftform vereinbart. Mündl. Nebenabreden bestehen nicht. Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein, bleiben die übrigen Bestimmungen dieses Vertrages unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung soll nach dem Willen der Parteien eine rechtsgültige Bestimmung treten, die dem wirtschaftl. und rechtl. Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt.

Ludwig Stingl
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