|
GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
Pflichten
des Vermieters
1.
Tauglichkeit des Wohnmobils
Dem Mieter wird ein techn. einwandfreies und verkehrssicheres Wohnmobil
vom Vermieter überlassen.
2. Versicherungsschutz
Das Wohnmobil ist gemäß den jeweils geltenden Allgem. Bedingungen
für die Kraftfahrtversicherung versichert ( AKB ) .
3.Haftung des Vermieters
a)Der Vermieter stellt regelmäßig und ordnungsgemäß
gewartete Mietfahrzeuge zur Verfügung.
b) Kann das Wohnmobil aus einem Grunde, den der Vermieter nicht zu vertreten
hat, nicht oder nur verspätet zur Verfügung gestellt werden,
so haftet der Vermieter nicht für den hieraus dem Mieter möglicherweise
entstehenden Schaden.
c.) Bei Unfällen oder sonstigen Schäden am Wohnmobil können
weder der Mieter noch Dritte Entschädigungsansprüche gegen den
Vermieter geltend machen.
d.) Der Vermieter ist in keinem Fall verpflichtet, ein Ersatzfahrzeug
zu stellen.
4. Reparatur
Wird während der Mietzeit eine Reparatur fällig, so hat der
Mieter die Einwilligung des Vermieters einzuholen. Die Reparaturkosten
trägt der Vermieter, soweit der Mieter nicht nach II. dieser Bestimmungen
haftet.
5.) Mietpreise, Versicherungen
Als Mietpreis gelten grundsätzlich die Preise aus der gültigen
Mietpreisliste, sofern nicht ein anderer Preis vereinbart ist.
Die Mietpreis beinhalten, die Vollkasko mit 1.000,-- Selbstbehalt sowie
die Teilkasko mit 150,-- Selbstbehalt pro
Schadenfall.
II
. Pflichten des Mieters
1.
Mietpreis
Der Mietpreis richtet sich nach der Preisliste des Vermieters bzw. der
Vereinbarung im Mietvertrag.
2. Mietzeit
Der Mieter verpflichtet sich, das Wohnmobil im übernommenen Zustand
mit vollständigem Zubehör und Papieren zum vereinbarten Zeitpunkt
zurückzugeben. Die vereinbarte Rückkehrzeit ist genau einzuhalten.
Ist dies nicht möglich, so ist der Vermieter rechtzeitig telefonisch
zu verständigen und dessen Einverständnis zur Verlängerung
der Mietzeit einzuholen. Bei nicht genehmigten Ausbleiben über die
vereinbarte Rückkehrzeit hinaus ist der Vermieter unbeschadet weitergehender
Schadenersatzansprüche berechtigt , neben den vereinbarten Mietgebühren
eine pauschale Entschädigung von 30,-- pro angefangenen Tag zu verlangen.
Dem Mieter bleibt der Nachweis offen, daß dem Vermieter kein oder
ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
3. Vorzeitige Rückgabe
Bei vorzeitiger Rückgabe des Wohnmobil wird die für die vereinbarte
Mietzeit gezahlte Miete nicht zurückerstattet, es sei denn, der Mieter
stellt für die vereinbarte Zeit einen Nachmieter.
4. Führungsberechtigte
Das Wohnmobil darf nur vom Mieter, dessen angestellten Berufsfahrern und
den im Mietvertrag angegebenen Fahrern geführt werden. Der Mieter
hat das Handeln des jeweiligen Fahrers wie eigenes zu vertreten. Alle
den Mieter begünstigenden Bestimmungen dieses Vertrages gelten auch
zugunsten des jeweils berechtigten Fahrers.
Das Mindestalter des Mieters und der Fahrer beträgt 21 Jahre. Führerscheinklasse
B für Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis 3.500kg.
5. Nutzungsbeschränkung
Das Wohnmobil darf zu motorsportlichen Veranstaltungen, zu Testzwecken
oder zu sonstigen im In -und Ausland zu rechtswidrigen Zwecken nicht benützt
werden.
6. Obhutspflicht
Der Mieter hat das Wohnmobil sachgemäß und schonend zu behandeln
und alle für die Benützung maßgeblichen Vorschriften und
techn. Regeln zu beachten sowie das Wohnmobil ordnungsgemäß
zu verschließen und gegen Diebstahl zu sichern. Für Schäden,
die aus einer Vernachlässigung der genannten Pflichten oder durch
anderweitige unsachgemäße Behandlung des Wohnmobil entstehen,
haftet der Mieter.
7. Reinigung
Das Wohnmobil wird im gereinigten Zustand vom Vermieter übergeben
und ist vom Mieter innen und außen gereinigt zurückzugeben.
Bis zur ordnungsgemäßen Rückgabe behält der Vermieter
eine Kaution von 1.000,--
8. Übernahmegebühr
Für Einweisung und Bedienungsanweisung berechnet der Vermieter eine
Gebühr von 30,--
9. Zahlungspflicht
Bei Abschluß des Mietvertrages ist eine Anzahlung von 200,-- zu
leisten. Bis 2 Wochen vor Mietbeginn muß die restliche Zahlung auf
unserem Konto gutgeschrieben sein. Bei Übernahme des Fahrzeuges ist
die Kaution von 1.000,-- zur Zahlung fällig !
10. Vertragsrücktritt
Tritt der Mieter vom Vertrag zurück, so behält der Vermieter
die Anzahlung gemäß II. 9. Erfolgt der Rücktritt in den
letzten 4 Wochen vor Vertragsbeginn, so kann der Vermieter über die
Anzahlung hinaus 50% des Gesamtmietpreises als Schadenersatz verlangen,
sofern der Mieter keinen Ersatzmieter für die vereinbarte Mietzeit
stellt. Dem Mieter bleibt der Nachweis offen, daß dem Vermieter
kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Der Mieter
kann dieses Risiko durch Abschluß einer Reiserücktrittskosten-Versicherung
ausschließen.
11. Haftung des Mieters
Für den während der Mietzeit an dem Wohnmobil des Vermieters
entstandenen Schaden haftet der Mieter neben etwaigen Dritten als Gesamtschuldner.
Der Vermieter ist verpflichtet, zunächst den Dritten in Anspruch
zu nehmen, wenn nicht der Mieter entgegen Ziffer II.12. ein Schuldanerkenntnis
abgegeben hat. Ist ein haftender Dritter nicht in Anspruch zu nehmen oder
fällt dieser aus, ist der Mieter verpflichtet, dem Vermieter den
entstandenen Schaden am Wohnmobil bis zu 1.000,-- zu ersetzen.
Wird das Wohnmobil durch Brand, Explosion oder Diebstahl beschädigt,
beschränkt sich die Haftung des Mieters auf den Selbstbehalt der
Vollkaskoversicherung im Rahmen der AKB, sofern er die Beschädigung
nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt oder
gegen die Anzeigepflicht nach II 12 . verstoßen hat. Die Haftung
des Mieters für Schadensnebenkosten kann durch Zahlung eines besonderen
Entgelt ( Verkehrs Service Versicherung ) ausgeschlossen werden. In diesem
Fall haftet er nur bei grobem Verschulden, Unfallflucht oder Herbeiführen
des Schadens im Zustand der alkohol-oder drogenbedingten Fahruntüchtigkeit.
12. Anzeigepflicht
Bei Unfällen hat der Mieter den Vermieter unverzüglich über
die Einzelheiten des Unfallherganges unter Vorlage einer Skizze schriftlich
zu unterrichten und insbesondere Namen und Anschrift der beteiligten Personen
und Zeugen, sowie die amtlichen Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge
mitzuteilen. Bei jedem Unfall hat der Mieter die Polizei zu verständigen.
Ansprüche des Unfallgegners dürfen nicht anerkannt werden.
13. Gesamtschuldner
III.
Allgem. Bestimmungen
Der Mieter und der nach diesem Vertrag berechtigte Fahrer haftet für
alle ihnen nach diesem Vertrag obliegenden Verpflichtungen als Gesamtschuldner.
1. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort ist München. Der Mieter hat die ihm obliegenden
Pflichten ( insbesondere Rückgabe des Mietfahrzeuges, Mietzahlung
etc. ) am Sitz des Vermieters zu erfüllen. Soweit gesetzl. zulässig,
ist München als Gerichtsstand vereinbart.
2. Schlußbestimmungen
Für den Mietvertrag ist Schriftform vereinbart. Mündl. Nebenabreden
bestehen nicht. Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein, bleiben
die übrigen Bestimmungen dieses Vertrages unberührt. An die
Stelle der unwirksamen Bestimmung soll nach dem Willen der Parteien eine
rechtsgültige Bestimmung treten, die dem wirtschaftl. und rechtl.
Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt.
Ludwig Stingl
Diesel Str. 4
82178 Puchheim
Tel. 089/ 80 27 92
Fax: 089/ 80 27 96
eMail: Ludwig.Stingl@t-online.de
www.wohnwagen-verleih.de
|